Wie erhalte ich am einfachsten mein Russland Visum?
WELCHE UNTERLAGEN BENÖTIGT MAN, UM EIN RUSSISCHES VISUM ZU BEANTRAGEN?
- Ihren Reisepass im Original (mindestens sechs Monate Gültigkeit, sowie zwei freie Seiten nebeneinander)
- Ihr Passfoto (3,5cm x 4,5cm - Biometrisches Bild)
- Unterschriebenes und ausgefülltes Visumformular
- Einkommensnachweis
- Kopie der Police Ihrer Auslandsreisekrankenversicherung (bitte beachten Sie die Anforderungen auf der nächsten Seite)
- Einladung / Voucher nach Russland
IN WELCHEM RUSSISCHEN KONSULAT KANN ICH EIN RUSSISCHES VISUM BEANTRAGEN?
- Botschaft der Russischen Foderation in Berlin (Konsularabteilung, Behrenstr. 66, 10117 Berlin)
- Konsularbezirk: Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt; Mecklenburg-Vorpommern.
- Generalkonsulat in Bonn (Waldstr. 42, 53177 Bonn)
- Konsularbezirk: Baden-Wurttemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland.
- Generalkonsulat in Hamburg (Am Feenteich 20, 22085 Hamburg)
- Konsularbezirk: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
- Generalkonsulat in Leipzig (Turmgutstr. 1, 04155 Leipzig)
- Konsularbezirk: Sachsen, Thuringen
- Generalkonsulat in Bayern (Seidlstr.28, 80335 Munchen)
- Konsularbezirk: Bayern
IST EINE BUCHUNGSBESTÄTIGUNG VON EINEM HOTEL FÜR DIE BEANTRAGUNG DES RUSSLAND VISUMS AUSREICHEND?
WAS MUSS ICH BEI DER EINREISE NACH RUSSLAND BEACHTEN?
WIE LANGE DAUERT DIE BEANTRAGUNG DES VISUMS NACH RUSSLAND?
KANN ICH DIE BEANTRAGUNG MEINES RUSSICHEN VISUMS BESCHLEUNIGEN?
KANN ICH MEHR ALS EIN RUSSLAND VISUM GLEICHZEITIG HABEN?
BENÖTIGE ICH EINEN EINKOMMENSNACHWEIS?
WAS IST EIN GARANTIESCHREIBEN?
GIBT ES ERMÄSSIGUNGEN FÜR KINDER?
GIBT ES ERMÄSSIGUNGEN FÜR STUDENTEN?
MUSS MEIN KIND EINEN EIGENEN REISEPASS HABEN?
WELCHE VERSICHERUNG WIRD FÜR DAS RUSSLAND VISUM BENÖTIGT?
WAS IST NACH ERHALT DES RUSSLAND VISUMS ZU BEACHTEN?
KANN DAS VISUM ODER DIE EINLADUNG NACHTRÄGLICH GEÄNDERT WERDEN?
WELCHE PREISE KOMMMEN FÜR DIE BEANTRAGUNG EINES RUSSLAND VISUM AUF MICH ZU?
Art | Gültigkeit | Einreisen | Bearbeitungszeit | Kosten |
---|---|---|---|---|
Touristenvisum | 30 Tage | 1 Einreise | 10 Werktage | 88.00 € |
Touristenvisum | 30 Tage | 1 Einreise | 7 Werktage | 108.00 € |
Touristenvisum | 30 Tage | 1 Einreise | 4 Werktage | 168.00 € |
Touristenvisum | 30 Tage | 1 Einreise | 1 Werktage | 188.00 € |
Touristenvisum | 30 Tage | 1 Einreise | 3 Stunden | 208.00 € |
Touristenvisum | 30 Tage | 2 Einreisen | 10 Werktage | 93.00 € |
Touristenvisum | 30 Tage | 2 Einreisen | 7 Werktage | 113.00 € |
Touristenvisum | 30 Tage | 2 Einreisen | 4 Werktage | 173.00 € |
Touristenvisum | 30 Tage | 2 Einreisen | 1 Werktage | 193.00 € |
Touristenvisum | 30 Tage | 2 Einreisen | 3 Stunden | 213.00 € |
Welche Gesetzlichen Grundlagen gibt es für das Russland - Visum?
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Außtellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation
DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "die Gemeinschaft" genannt, und DIE RUSSISCHE FÖDERATION - IN DEM WUNSCHE, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraußetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wißenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Rußischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,
EINGEDENK der anläßlich des Gipfeltreffens von St. Petersburg vom 31. Mai 2003 vereinbarten Gemeinsamen Erklärung, in der die Europäische Union und die Rußische Föderation übereinkamen, die Bedingungen für Reisen ohne Visumzwang als langfristige Perspektive zu prüfen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Absicht, zwischen der Rußischen Föderation und der Europäischen Union den Visumzwang abzuschaffen,
EINGEDENK des Abkommens vom 24. Juni 1994 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Rußischen Föderation andererseits,
GESTÜTZT AUF die Gemeinsame Erklärung über die EU-Erweiterung und die Beziehungen zwischen der EU und Rußland vom 27. April 2004, in der die Absicht der Europäischen Union und der Rußischen Föderation bekräftigt wird, die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Rußischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen,
IN ANERKENNUNG, daß eine solche Erleichterung nicht zur illegalen Migration führen sollte, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und in Bestätigung, daß die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf Irland nicht anzuwenden sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und in Bestätigung, daß die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Königreich Dänemark nicht anzuwenden sind - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Rußischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmung
- Die in diesem Abkommen vorgesehene Visaerleichterung gilt für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen der Rußischen Föderation nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Rußischen Föderation, der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.
- Die innerstaatlichen Vorschriften der Rußischen Föderation oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- "Mitgliedstaat" ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;
- "Bürger der Europäischen Union" ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;
- "Staatsangehöriger der Rußischen Föderation" ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Rußischen Föderation besitzt oder diese gemäß den innerstaatlichen rußischen Vorschriften erworben hat;
- "Visum" ist eine von einem Mitgliedstaat oder von der Rußischen Föderation erteilte Genehmigung/Erlaubnis oder eine Entscheidung, die für folgende Zwecke erforderlich ist:
- für die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von insgesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten bzw. in der Rußischen Föderation,
- für die Einreise zum Zwecke des Transits durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Rußischen Föderation;
- "rechtmäßig wohnhafte Personen" sind:
- für die Rußische Föderation Bürger der Europäischen Union, die eine Genehmigung zum zeitweiligen Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einen Studienaufenthalt oder für einen Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit für die Rußische Föderation mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen haben,
- für die Europäische Union ein Staatsangehöriger der Rußischen Föderation, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.
Artikel 4
Nachweise über den Zweck der Reise
- Folgende Kategorien von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Rußischen Föderation haben zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei lediglich die nachstehenden Dokumente vorzulegen:
- Angehörige offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union bzw. die Rußische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Rußischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden: - ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bzw. der Rußischen Föderation oder von einem europäischen Organ ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, daß der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;
- Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden: - ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Organisation, der Repräsentanz oder deren Agenturen, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Rußischen Föderation bzw. der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieaußtellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Rußischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;
- Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom dem Gebiet der Rußischen Föderation in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Rußischen Föderation angemeldet sind: - ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Rußischen Föderation oder des nationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienst mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
- Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten zwischen dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Rußischen Föderation eingesetzt werden: - ein schriftliches Ersuchen der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Rußischen Föderation bzw. des Mitgliedstaats mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
- Journalisten: - eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, daß die betreffende Person Journalist ist, sowie eine von seinem Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, daß die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt;
- Teilnehmer an wißenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul und anderen Austauschprogrammen: - ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers um Teilnahme an den Aktivitäten;
- Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken: - ein schriftliches Ersuchen oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität, -akademie, des Gastinstituts oder der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der geplanten Kurse;
- Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal: - ein schriftliches Ersuchen der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten bzw. der Rußischen Föderation und des Nationalen Olympischen Komitees der Rußischen Föderation bzw. der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;
- Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten: - ein schriftliches Ersuchen des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;
- enge Verwandte - Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder -, die Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Rußischen Föderation besuchen, die auf dem Gebiet der Rußischen Föderation oder eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind: - ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;
- Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: - ein amtliches Dokument, in dem die Existenz und das Fortbestehen des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.
- Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Ersuchen enthalten folgende Angaben:
- zum Gast - Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und Name der den Gast begleitenden minderjährigen Kinder;
- zum Gastgeber - Name, Vorname und Anschrift bzw.
- zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Organisation - vollständige Bezeichnung und Anschrift und
- wenn das Ersuchen von einer Organisation ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;
- wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlaßungen in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register bzw. Anmeldungsnummer,
- wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlaßungen in der Rußischen Föderation ausgestellt wurde, die Steuer-Identifikationsnummer.
- Für die in Absatz 1 aufgeführten Personenkategorien werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne daß hinsichtlich des Reisegrundes eine weitere Genehmigung, Einladung oder Bestätigung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.
Artikel 5
Mehrfachvisa
- Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Rußischen Föderation stellen folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu 5 Jahren aus:
- Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfaßungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt;
- Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kindern, die Bürger der Europäischen Union bzw. Staatsangehörige der Rußischen Föderation besuchen, welche auf dem Gebiet der Rußischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeitsdauer.
- Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Rußischen Föderation stellen folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:
- Angehörigen offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Rußische Föderation gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Rußischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;
- Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Rußische Föderation bzw. in die Mitgliedstaaten reisen;
- Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste vom dem Gebiet der Rußischen Föderation in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Rußischen Föderation angemeldet sind;
- Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten zwischen dem Hoheitsgebiet der Rußischen Föderation und dem eines Mitgliedstaats eingesetzt werden;
- Teilnehmern an wißenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Rußische Föderation bzw. in die Mitgliedstaaten reisen;
- Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und profeßionellem Begleitpersonal;
- Journalisten;
- Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.
- Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Rußischen Föderation stellen den in Absatz 2 genannten Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 2 bis höchstens 5 Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.
- Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Rußischen Föderation darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.
Artikel 6
Antragsbearbeitungsgebühren
- Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 geändert werden.
- Die Vertragsparteien verlangen eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen vom Antragsteller erst drei Tage oder weniger vor seiner geplanten Abreise eingereicht werden. Ausgenommen sind die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b, e und f sowie in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fälle.
- Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
- enge Verwandte - Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder - von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Rußischen Föderation, die auf dem Gebiet der Rußischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;
- Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Rußische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Rußischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;
- Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfaßungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
- Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;
- Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;
- Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zum Zwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müßen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;
- Teilnehmer an internationalen Jugendsportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;
- Teilnehmer an wißenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;
- Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.
Artikel 7
Antragsbearbeitungszeit
- Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Rußischen Föderation entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über die Visumanträge.
- Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen insbesondere dann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.
- Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf 3 Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.
Artikel 8
Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Rußischen Föderation, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Rußischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung des Mitgliedstaats bzw. der Rußischen Föderation ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet verlaßen.
Artikel 9
Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Rußischen Föderation, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Rußischen Föderation bzw. des Mitgliedstaats ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltßtaats gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Artikel 10
Registrierverfahren
Die Vertragsparteien vereinbaren, sobald wie möglich Maßnahmen zur Vereinfachung der Registrierverfahren zu treffen, um die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Rußischen Föderation und der Bürger der Europäischen Union hinsichtlich der Registrierung während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Rußischen Föderation bzw. in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Artikel 11
Diplomatenpäße
- Staatsangehörige der Rußischen Föderation bzw. Bürger der Europäischen Union, die im Besitz von Diplomatenpäßen sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Rußischen Föderation einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
- Die in Absatz 1 aufgeführten Personenkategorien dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet der Rußischen Föderation bzw. der Mitgliedstaaten aufhalten.
Artikel 12
Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa
Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Rußischen Föderation und der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben die Staatsangehörigen der Rußischen Föderation und Bürger der Europäischen Union gleichermaßen das Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten bzw. innerhalb der Rußischen Föderation zu reisen.
Artikel 13
Gemischter Verwaltungsaußchuß für das Abkommen
- Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Verwaltungsaußchuß für das Abkommen (nachstehend "der Außchuß" genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Rußischen Föderation zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommißion vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.
- Der Außchuß hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Überwachung der Durchführung des Abkommens;
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung und Ergänzung des Abkommens;
- Prüfung des Abkommens und gegebenenfalls Unterbreitung von Vorschlägen zu Änderungen im Falle des Beitritts weiterer Länder zur Europäischen Union.
- Der Außchuß tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
- Der Außchuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen zwischen
Mitgliedstaaten und der Rußischen Föderation Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Regelungen, die zwischen Mitgliedstaaten und der Rußischen Föderation vereinbart wurden, soweit die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Regelungen Aspekte behandeln, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Artikel 15
Schlußbestimmungen
- Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag